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Allgemeine Geschäftsbedingungen

D3D Additive Manufacturing GmbH
Stand: 14. September 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der D3D Additive Manufacturing GmbH, Am Umspannwerk 14, 88255 Baindt, Deutschland (nachfolgend „D3D“), über die Herstellung und Lieferung von Bauteilen sowie vereinbarte Bearbeitungs-, Konstruktions- und Entwicklungsleistungen. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für Verträge mit Verbrauchern sind diese Bedingungen nicht bestimmt.

2. Anfrage und Vertragsschluss

Die Darstellung von Leistungen auf der Website und das Absenden einer Projektanfrage begründen noch keinen Fertigungsauftrag. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Eine automatische Eingangsbestätigung einer Anfrage stellt keine Auftragsannahme dar. Diese Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung bei Vertragsschluss vereinbart wird.

Leistungsumfang und technische Anforderungen ergeben sich aus den bei Vertragsschluss vereinbarten Unterlagen. Dazu gehören insbesondere Bauteilbezeichnung, Stückzahl, Werkstoff, freigegebener Daten- und Zeichnungsstand sowie vereinbarte Bearbeitungs-, Prüf- und Dokumentationsleistungen. Individuelle Vereinbarungen bleiben auch bei einer nachträglichen Auftragsbestätigung maßgeblich.

3. Technische Unterlagen und Projektprüfung

D3D fertigt sowohl nach bereitgestellten Kundendaten und Zeichnungen als auch auf Grundlage eigener, beauftragter Konstruktions- und Entwicklungsleistungen.

Der Auftraggeber stellt die von ihm vereinbarungsgemäß bereitzustellenden Unterlagen bereit und kennzeichnet deren gültigen Revisionsstand. Er teilt D3D die ihm bekannten besonderen Anforderungen mit, insbesondere an Toleranzen, Oberflächen, Werkstoffe, Belastbarkeit, Prüfungen und den vorgesehenen Einsatz.

Bei Konstruktions- und Entwicklungsaufträgen vereinbaren die Parteien die Aufgabenstellung, die von D3D zu erbringenden Leistungen und Arbeitsergebnisse sowie erforderliche Prüfungen und Abstimmungsschritte. Dazu gehören, soweit für den Auftrag relevant, die zu liefernden Datenformate und Unterlagen sowie Freigaben vor der Fertigung. Die Verantwortung von D3D für die vertragsgemäße Erbringung eigener Konstruktions- und Entwicklungsleistungen bleibt durch eine Kundenfreigabe unberührt.

Bei erkennbaren Widersprüchen zwischen Zeichnungen, CAD-Daten und weiteren Vorgaben stimmen die Parteien die maßgebliche Ausführung vor Fertigungsbeginn ab.

Eine Geometrie- oder Fertigbarkeitsprüfung umfasst die hierfür vereinbarten Prüfungen. Eine Zulassung oder Validierung des späteren Gesamtsystems ist nur geschuldet, soweit sie zum vereinbarten Leistungsumfang gehört. Die für die vertragsgemäße Erbringung beauftragter Konstruktions- und Entwicklungsleistungen erforderlichen Auslegungen und Prüfungen sowie gesetzliche Prüf- und Hinweispflichten von D3D bleiben unberührt.

4. Beschaffenheit, Prüfungen und Änderungen

Die geschuldete Beschaffenheit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen. Besondere Toleranzen, Oberflächenwerte, Wärmebehandlungen, Prüfberichte, Materialzeugnisse und Rückverfolgbarkeitsanforderungen werden projektbezogen vereinbart. Auf der Website genannte Maschinen- und Bauraumangaben ersetzen keine Prüfung der konkreten Bearbeitbarkeit eines Bauteils.

Nachträgliche Änderungen an Stückzahl, Geometrie, Werkstoff oder sonstigen Anforderungen werden einschließlich ihrer Auswirkungen auf Vergütung und Termine abgestimmt. Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

5. Beigestellte Materialien und Bauteile

D3D bearbeitet nach Vereinbarung auch vom Auftraggeber bereitgestellte Rohmaterialien und Bauteile. Hierfür werden die erforderlichen Angaben zu Werkstoff, Zustand und vereinbarter Bearbeitung abgestimmt. D3D informiert den Auftraggeber über erkennbare Umstände, die einer vertragsgemäßen Bearbeitung entgegenstehen. Gesetzliche Prüf- und Hinweispflichten bleiben unberührt.

Die Parteien stimmen die Rückgabe oder anderweitige Verwendung von verbleibendem beigestelltem Material ab. Für Schäden, Materialmängel und Bearbeitungsrisiken gelten die vertraglichen Vereinbarungen und die gesetzlichen Bestimmungen.

6. Preise und Zahlung

Maßgeblich ist die vereinbarte Vergütung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Verpackungs-, Versand-, Prüf- oder sonstige Zusatzkosten werden im Angebot ausgewiesen oder gesondert vereinbart.

Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage netto, also ohne Skonto. Sie beginnt mit Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor Erbringung der abgerechneten Leistung und, soweit gesetzlich erforderlich, deren Abnahme oder dem Eintritt eines gesetzlichen Ersatzes der Abnahme. Anzahlungen und abweichende Zahlungspläne können gesondert vereinbart werden; gesetzliche Ansprüche auf Abschlagszahlungen bleiben unberührt. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben bestehen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7. Termine, Lieferung und Abnahme

Liefer- und Bearbeitungstermine sowie Versandbedingungen werden projektbezogen vereinbart. Erkennt eine Partei Umstände, die vereinbarte Termine gefährden, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Erforderliche Anpassungen werden unter Berücksichtigung der Ursache und der gesetzlichen Rechte der Parteien abgestimmt.

Gefahrübergang und eine gegebenenfalls erforderliche Abnahme richten sich nach dem jeweils anwendbaren gesetzlichen Vertragsrecht. Bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Abnahmeregelungen. Für die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften; eine zusätzliche allgemeine Abnahmepflicht wird nicht vereinbart.

8. Mängelrechte und Haftung

Für Mängelrechte, Verjährung und Schadensersatz gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 377 HGB erfüllt sind, gelten dessen Untersuchungs- und Rügepflichten.

9. Rechte an Unterlagen und Fertigungsdaten

Rechte an überlassenen Zeichnungen, CAD-Daten und sonstigen Unterlagen verbleiben beim jeweiligen Berechtigten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er D3D die für die vereinbarte Projektprüfung und Auftragsausführung erforderliche Nutzung der von ihm bereitgestellten Unterlagen gestatten darf, und räumt D3D die entsprechenden Nutzungsrechte ein. Eine darüber hinausgehende Nutzung wird hierdurch nicht gestattet.

Bei eigenen Konstruktions- und Entwicklungsleistungen bestimmen sich die zu übergebenden Arbeitsergebnisse und Datenformate sowie die Nutzungsrechte nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Soweit keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, richten sich Umfang und Inhalt der Rechte nach dem Vertragszweck und den gesetzlichen Bestimmungen. Gesetzlich oder vertraglich begründete Ansprüche auf Herausgabe von Arbeitsergebnissen bleiben unberührt.

10. Externe Partner und Vertraulichkeit

Für einzelne Arbeitsschritte setzt D3D teilweise externe Partner ein. Dabei beachtet D3D die vertraglich vereinbarten Anforderungen und etwaige Zustimmungserfordernisse des Auftraggebers. Die Verantwortung von D3D für die vertragsgemäße Erbringung der beauftragten Leistungen bleibt unberührt.

Die Parteien behandeln als vertraulich bezeichnete oder nach den Umständen erkennbar vertrauliche technische und geschäftliche Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich für die Projektprüfung und Vertragsdurchführung. Hierzu gehören insbesondere nicht öffentliche Zeichnungen, CAD-Daten, Bauteilinformationen und Kalkulationen.

Zugriff erhalten nur Personen, die diese Informationen für ihre Aufgabe benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Externe Partner erhalten nur die für ihren jeweiligen Arbeitsschritt erforderlichen vertraulichen Informationen und werden vor deren Weitergabe zur Vertraulichkeit verpflichtet. Vereinbarte Zustimmungserfordernisse und Geheimhaltungspflichten sind zu beachten. Eine gesondert abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung hat Vorrang.

Eine Veröffentlichung von Kundenunterlagen, Bauteilabbildungen oder Kundennamen zu Referenz- oder Werbezwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. D3D verwendet vertrauliche Kundenunterlagen nicht zum Training von KI-Modellen und gestattet externen Partnern eine solche Verwendung nicht.

Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, deren rechtmäßige öffentliche Bekanntheit, bereits bestehende rechtmäßige Kenntnis, unabhängige Entwicklung oder rechtmäßiger Erhalt von einem nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten nachgewiesen werden kann. Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig; die betroffene Partei wird hierüber vorab informiert, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Die Verpflichtung besteht nach Vertragsende fort, solange die Informationen vertraulich sind. Rückgabe, Aufbewahrung und Löschung richten sich nach gesonderten Vereinbarungen und gesetzlichen Pflichten.

11. Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Folgen einer Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

D3D Additive Manufacturing

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KontaktD3D Additive Manufacturing GmbHAm Umspannwerk 1488255 Baindt+49 7502 5779920info@d3d-am.de
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© 2026 D3D Additive Manufacturing GmbHMetall-3D-Druck · 5-Achs-CNC-Lohnfertigung · Oberschwaben

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